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Großes Aufsehen bei neuen Verbraucherschutzbestimmungen

Versicherer drohen mit Auswanderung, wenn der Verbraucherschutz in Deutschland kommen sollte

Auf 140 Seiten hat der GDV Argumente und Änderungsvorschläge zusammengestellt, die darauf hinauslaufen, weitgehend alles so zu belassen, wie es ist (VersicherungsJournal 25.4.2006).

Nur mit der Provisionsänderung einverstanden
Nur bei einer der vorgesehenen Neuerungen im VVG-Entwurf vom 13. März 2006 ist die Branche mit dem Vorschlag des Gesetzgebers einverstanden. Das ist die Verteilung der Abschlussprovision auf fünf Jahre, wie sie bei Riester-Verträgen schon Gesetz ist.
Grundsätzlich bedeutet das aber das Ende des seit 1863 üblichen Zillmerns bei der Lebensversicherung, wie Rolf H. Louis, Unternehmensberater und ehemaliges Vorstandsmitglied der Swiss Life Deutschland, beim Charta-Marktplatz prophezeite (VersicherungsJournal 10.5.2006). 

Bei den stillen Reserven geht es an das Eingemachte
Dann aber ist Schluss mit lustig. Die Versicherer drohen sogar mit Abwanderung in regelungsfreundlichere Staaten, wenn sich der Gesetzgeber nicht eines Besseren besinnt.
Die geforderte zeitnahe und definitive Beteiligung der Versicherten an den stillen Reserven „stellt eine ernste Gefahr für die Funktionsfähigkeit der kapitalgedeckten Altersvorsorge dar”, schreibt der GDV. Garantien – wie heute in der Lebensversicherung üblich – wären unter solchen Bedingungen nicht mehr möglich.

Bundesverfassungsgericht forderte weniger
Hier stößt die Branche mit ihrer Kritik auch auf offene Ohren – sowohl bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als auch beim Gesetzgeber.
So weit war aber nicht einmal das Bundesverfassungsgericht am 26. Juli 2005 (Az.: 1 BvR 782/94, 1BvR 957/956 und 1 BvR 80/95) gegangen. Einen angemessenen Teil als Risikopuffer billigten die Verfassungsrichter der Branche damals zu (VersicherungsJournal 27.7.2005).

Angebot: 90 Prozent vom Rest
Daher bleibt die Branche bei ihrem Angebot. Sie will 90 Prozent der stillen Reserven, die nicht als Risikopuffer benötigt werden, ihren Kunden als Schlussüberschussanteile gutschreiben.
Käme es so, wie von Gesetzgeber vorgesehen, dann wären praktisch auf einen Schlag 37 Lebensversicherer pleite, befürchtet der GDV. Stille Reserven entstehen in erster Linie bei Aktien, die einem ständigen Auf und Ab unterworfen sind. Daher müssten die Unternehmen, wenn die VVG-Reform unverändert in Kraft tritt, Aktien bei einem Kursanstieg kurzfristig verkaufen, um die Kursgewinne auch zu realisieren.
Nennenswerte Aktienpositionen könnten sie dann nicht mehr halten, wie der GDV auch mit Blick auf die Aktienmärkte in Deutschland warnt.

Bei Rentenpapieren verflüchtigen sich die Reserven
Solche flüchtigen Reserven können auch bei festverzinslichen Wertpapieren entstehen, die immerhin gut 80 Prozent der Kapitalanlagen der Lebensversicherer ausmachen. Doch die in diesem Anlagebereich entstehenden Bilanzreserven verflüchtigen sich, wenn die Lebensversicherer die Papiere beim regulären Ablauf einlösen. Und das ist die Norm. 
Daher plädiert der GDV dafür, die festverzinslichen Papiere ganz außen vor zu lassen. Die Logik haben die Lebensversicherer hier auf ihrer Seite. Das mag sogar der gewünschten Transparenz in der Überschussbeteiligung zugute kommen.

Gegen Auszahlung des Deckungskapitals
Die Argumente, die der GDV gegen die im VVG-Entwurf verlangten Rückkaufswerte in Höhe des Deckungskapitals vorbringt, verfolgen ein anderes Ziel. Die Versicherer müssten unter diesen Bedingungen sehr viel Kapital vorhalten, um die irregulären Forderungen bei Vertragskündigungen zu erfüllen, fürchtet der GDV.
Doch müssen die Versicherer schon heute viel Geld in petto haben, wenn die Aussage stimmt, dass jede zweite Lebensversicherung vor dem regulären Ablauf gekündigt wird. Nur heute wird dabei weniger gezahlt, als sich die Autoren des VVG-Entwurfs das vorgestellt haben. Und dabei will die Branche auch bleiben.

Nicht alle Informationen vorab
Retten will der GDV ferner sein Policenmodell, wonach die Versicherten sämtliche Informationen zum Vertrag, also auch die Darstellung der Rückkaufswertentwicklung und die Versicherungsbedingungen, mit der Police erhalten. Eine solche umfangreiche Information vorab benötige der Kunde nicht, meint der GDV. Kerndaten wie im neuen Produktblatt der Branche vorgesehen, würden genügen.
Auch bestünden keine europarechtlichen Gründe für die Abschaffung des Policenmodells, schreibt der GDV. Der Bund der Versicherten (BdV) sieht das anders und verweist dazu auf ein Vertragsverletzungsverfahren, das Brüssel gegen Deutschland aus diesem Grund eingeleitet habe (VersicherungsJournal 26.4.2006).

Zur Rettung des Alles-oder-Nichts-Prinzips
Auch das Alles-oder-Nichts-Prinzip in der Schadenversicherung und die vorvertragliche Anzeigepflicht im Lebensbereich will der GDV nicht aufgeben. 
Im VVG-Entwurf wird eine nach Verschuldensgrad abgestufte Leistung verlangt. Heute gibt es die gesamte Leistung oder nichts.

Keine eingeengte vorvertragliche Anzeigepflicht
Und die vorvertragliche Anzeigepflicht soll nur noch für Gefahren gelten, nach denen der Versicherer den Kunden fragt. Heute muss alles angegeben werden, was dem angehenden Versicherungsnehmer einfällt.
Sanktionen bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht der Kundschaft sollen in Zukunft nur noch bis zu fünf Jahren nach Abschluss möglich sein. Der GDV hält das für eine Überbetonung des Verbraucherschutzgedankens und plädiert für wenigstens zehn Jahre Nachhaftung des Kunden bei Berufsunfähigkeitsversicherungen.

Mehrjahresverträge vor dem Aus
Bei Hausrat- oder Wohngebäudeversicherungen möchte der Gesetzgeber Verträge, die länger als drei Jahre vereinbart werden, kippen. Denn spätestens nach drei Jahren soll der Kunde ohne negative Folgen solche Policen kündigen dürfen.
Der GDV möchte dagegen die bisherige Fünf-Jahresfrist beibehalten. Das sei ja schließlich auch mit Kostenvorteilen für die Kundschaft verbunden.

Rechtsmissbrauch und Betrug?
Unzufrieden ist der GDV weiter mit der Vorstellung des Gesetzgebers, bei Haftpflichtpolicen dem Geschädigten einen Direktanspruch gegenüber dem Versicherer des Schädigers einzuräumen. Darin sieht der Versichererverband Tür und Tor für Rechtsmissbrauch und Versicherungsbetrug geöffnet.
Bei Autoversicherungen funktioniert dieses Prinzip zwar. Doch ähnliche Institutionen wie in diesem Bereich, die dem Versicherer die Schadenüberprüfung erleichtern, gebe es in anderen Bereichen der Pflichtversicherung nicht. Der GDV möchte daher die Mitwirkung des Versicherten bei der Sachverhaltsaufklärung unverändert beibehalten.

Rückwirkender Wegfall des Versicherungsschutzes für die Zahlungsmoral
Streichen will der Gesetzgeber den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes in der Autoversicherung in Form der Versicherungsbestätigungskarte, sofern der Versicherungsnehmer nicht die Erstprämie bezahlt.
Für den GDV hebt diese Regelung aber die Zahlungsmoral. Für redliche Versicherungsnehmer stelle das auch keine Gefahr dar. Einen kostenlosen Versicherungsschutz von in der Regel drei Monaten für säumige Zahler sieht der Versichererverband aber als verfehlt an.

See- und Luftfahrt ohne VVG
Und schließlich wollen die Versicherer bei der international geprägten See- und Luftfahrtversicherung nicht durch „gesetzliche Leitbilder” aus Deutschland eingeengt werden.
Einen besonderen Regelungsbedarf erkennt der GDV hier ohnehin nicht. Der Gesetzgeber hat hingegen beide Bereiche in seinen Entwurf zum Versicherungsvertragsgesetz aufgenommen.

Quelle Versicherungsjournal  22.05.2006